Aus einem Mietverhältnis folgt die Pflicht zur gegenseitigen
Rücksichtnahme. Ein Mieter ist dazu verpflichtet, erforderliche Bauarbeiten im
Mietshaus zu dulden und muss kurzzeitige Unterbrechungen der Stromversorgung im
Rahmen der Bauarbeiten hinnehmen. Der Vermieter ist jedoch gegenüber dem Mieter
dazu verpflichtet, die Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten. Die
der Stromunterbrechung zugrunde liegende Erhaltungs- oder
Modernisierungsmaßnahme ist dem Mieter zudem vorab anzukündigen. Dies gilt
auch, sofern die Mietsache lediglich mittelbar betroffen ist. Sofern kein
Notfall vorliegt, muss der Vermieter seine Mieter rechtzeitig von der
anstehenden Stromunterbrechung in Kenntnis setzen, damit diese ihr Verhalten
darauf einstellen können. Dies gilt auch für die Unterbrechung des
Gemeinschaftsstroms, da in diesem Fall die Klingelanlage der Haustür in der Regel
nicht mehr funktioniert und der Mieter also für Besucher nur noch eingeschränkt
erreichbar ist. Kommt der Vermieter seinen vorgenannten Pflichten nicht nach,
hat der Mieter diesem gegenüber einen Anspruch auf Unterlassung zukünftiger Stromunterbrechungen.
Wiederholungsgefahr besteht bereits bei einmaliger - pflichtwidriger bzw.
rechtswidriger - Unterbrechung der Stromzufuhr (AG Bremen, Urteil vom 01.10.2015,
Az.: 9 C 290/15).
Mietrechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen