Es besteht keine Verpflichtung der Mobilfunkbetreiber in
Deutschland, die technischen Konfigurationen so anzupassen, dass auch im
Ausland erworbene Mobilfunktelefone in Deutschland verwendet werden können. Eine
allgemeine Verkehrserwartung, dass auch im Ausland erworbene Mobilfunktelefone
in Deutschland funktionieren müssen, kann
nicht angenommen werden. Ein Mobilfunkbetreiber ist nur dazu verpflichtet, dass
ihr in Deutschland angebotener Mobilfunkdienst mit jedem in Deutschland
handelsüblichen Mobilfunktelefon genutzt werden kann (Amtsgericht
München, Urteil vom 06.10.2015, Az.: 261 C 15987/15).
Im Fall kaufte der Kunde eines Mobilfunkbetreibers Ende
November 2012 in den USA das damals neue iPhone 5. Das Gerät funktionierte
jedoch nicht mit den von dem Mobilfunkdienst überlassenen Sim-Karten. Ab März
2013 bezahlte der Kunde die Rechnungen des Mobilfunkbetreibers nicht mehr, mit
der Begründung, dieser sei dazu verpflichtet, seine technischen Konfigurationen
so anzupassen, dass neue iPhones 5, die in den USA gekauft werden, auch in dem
deutschen Mobilfunknetz funktionieren. Der Mobilfunkbetreiber erhob gegen den
Kunden Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung der rückständigen Gebühren
in Höhe von 872,69 Euro und bekam vor Amtsgericht München Recht.
Telefonrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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