Montag, 29. Februar 2016

Vorsicht beim Handykauf im bzw. aus dem Ausland – fehlende Nutzungsmöglichkeit in Deutschland

Es besteht keine Verpflichtung der Mobilfunkbetreiber in Deutschland, die technischen Konfigurationen so anzupassen, dass auch im Ausland erworbene Mobilfunktelefone in Deutschland verwendet werden können. Eine allgemeine Verkehrserwartung, dass auch im Ausland erworbene Mobilfunktelefone in Deutschland funktionieren müssen, kann nicht angenommen werden. Ein Mobilfunkbetreiber ist nur dazu verpflichtet, dass ihr in Deutschland angebotener Mobilfunkdienst mit jedem in Deutschland handelsüblichen Mobilfunktelefon genutzt werden kann (Amtsgericht München, Urteil vom 06.10.2015, Az.: 261 C 15987/15).
Im Fall kaufte der Kunde eines Mobilfunkbetreibers Ende November 2012 in den USA das damals neue iPhone 5. Das Gerät funktionierte jedoch nicht mit den von dem Mobilfunkdienst überlassenen Sim-Karten. Ab März 2013 bezahlte der Kunde die Rechnungen des Mobilfunkbetreibers nicht mehr, mit der Begründung, dieser sei dazu verpflichtet, seine technischen Konfigurationen so anzupassen, dass neue iPhones 5, die in den USA gekauft werden, auch in dem deutschen Mobilfunknetz funktionieren. Der Mobilfunkbetreiber erhob gegen den Kunden Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung der rückständigen Gebühren in Höhe von 872,69 Euro und bekam vor Amtsgericht München Recht.

Telefonrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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