Eine tschechische EU-Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum
Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland, wenn der
Führerscheininhaber dort zum Zeitpunkt der Ausstellung der Fahrerlaubnis keinen
ständigen Wohnsitz hatte. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer
gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der
Bundesrepublik Deutschland haben im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im
Inland führen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt diese Berechtigung nach
Abs. 1 jedoch nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum
Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei
denn, dass sie als Studierende oder Schüler die Fahrerlaubnis während eines
mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben (VG Trier, Beschluss vom
22.02.2016, Az.: 1 L 270/16.TR).
Fahrerlaubnisrecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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