Dienstag, 1. März 2016

Tschechischer EU-Führerschein gilt nicht in Deutschland, wenn…

Eine tschechische EU-Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland, wenn der Führerscheininhaber dort zum Zeitpunkt der Ausstellung der Fahrerlaubnis keinen ständigen Wohnsitz hatte. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt diese Berechtigung nach Abs. 1 jedoch nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben (VG Trier, Beschluss vom 22.02.2016, Az.: 1 L 270/16.TR).

Fahrerlaubnisrecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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