Montag, 7. März 2016

Wenn die Miete steigen soll - Überprüfung des Mieterhöhungsverlangens des Vermieters lohnt

Die Mietvertragsparteien können einvernehmlich aufgrund einer Vereinbarung die Höhe der Miete verändern. Darüber hinaus hat der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit, einseitig eine Veränderung der Miethöhe herbeizuführen oder vom Mieter die Zustimmung zu einer solchen Veränderung zu verlangen. Die einseitige Mieterhöhung von Seiten des Vermieters ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Mieter können schnell zu viel Miete zahlen, wenn sie das Mieterhöhungsverlangen ihres Vermieters ungeprüft hinnehmen. Häufig entsprechen-den die Mieterhöhungsverlangen der Vermieter nicht den gesetzlichen Anforderungen. Anhand der nachfolgenden „Checkliste“ können Mieter die Wirksamkeit einer Mieter-höhung nach den §§ 558 ff. BGB (Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete) oder den §§ 559 ff. BGB (Mieterhöhung bei Modernisierung) überprüfen:

1. Anwendbarkeit der §§ 558 ff., 559 ff. BGB? Ist die Wohnung preisgebunden? Ist die Mieterhöhung vertraglich ausgeschlossen?

2. Absender: Ist der Absender Vermieter? Falls Vermietermehrheit, wurde die Mieterhöhungserklärung von allen Vermietern abgegeben? Falls nicht, liegt eine gegenseitige Bevollmächtigung vor? Falls ein Dritter das Mieterhöhungsverlangen abgibt, liegt eine Vollmacht vor?

3. Adressat: Ist die Mieterhöhungserklärung an den richtigen Mieter gerichtet? Falls Mietermehrheit, ist die Mieterhöhungserklärung ordnungsgemäß zugegangen?

4. Form der Mieterhöhungserklärung Ist die Schriftform eingehalten? Lässt die Mieterhöhungserklärung den Aussteller erkennen?

5. Materielle Anforderungen

a. Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß §§ 558 ff. BGB: Ist bei einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete die sog. Sperrfrist (Mieterhöhungsverlangen frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung) eingehalten? Ist die ortsübliche Vergleichsmiete eingehalten? Ist das Mieterhöhungsverlangen begründet? Bei vorliegen eines Mietspiegels: Liegt ein tauglicher Mietspiegel vor? Wurde die Wohnung richtig und nachvollziehbar eingeordnet? Existiert eine Mietdatenbank oder ein Sachverständigengutachten? Bei Vergleichswohnungen: Mindestens drei Vergleichswohnungen.

b. Mieterhöhung bei Modernisierung gemäß §§ 559 ff. BGB: Liegt bei der Mieterhöhung wegen Modernisierung eine bauliche Maßnahme vor? Wurde diese Maßnahme ordnungsgemäß angekündigt oder war diese überflüssig? Wurde die Durchführung der Maßnahme tatsächlich geduldet oder war der Mieter duldungspflichtig? Wurde die Mieterhöhung ordnungsgemäß berechnet? Wurden die Instandsetzungskosten abgesetzt? Wurden Drittmittel abgesetzt? Wurde die Mieterhöhung ordnungsgemäß erläutert? Wurde das Wirtschaftlichkeitsgebot eingehalten?

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