Nein! Ein Eigentümer bzw. Parkplatzinhaber darf einen
Falschparker im Rahmen des geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann
sofort Abschleppen, wenn kein milderes Mittel zur Fahrzeugentfernung zur
Verfügung steht. Dies ist beispielsweise bei größeren Geschäftsparkplätzen oder
auch bei Parkplatzanlagen anzunehmen, die keiner bestimmten Einrichtung oder
keinem bestimmten Gebäude zugeordnet werden können, so dass es für den
Eigentümer/Parkplatzinhaber praktisch nicht möglich ist, den Fahrer des rechtswidrig
abgestellten Pkw ausfindig zu machen. Kann ein Falschparker hingegen ohne
weiteres in der „Nachbarschaft“ ausfindig gemacht werden, so muss der
Eigentümer bzw. Parkplatzinhaber versuchen, den Falschparker ausfindig zu
machen. Lässt ein Eigentümer bzw. Parkplatzinhaber einen Falschparker sofort
abschleppen, ohne einen Versuch unternommen zu haben, ihn ausfindig zu machen,
muss er die angefallenen Abschleppkosten selbst tragen (AG Buxtehude, Urteil
vom 09.10.2013, Az: 31 C 496/13).
Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen