Gilt in einem Arbeitsverhältnis eine tarifliche
Ausschlussfrist, innerhalb derer ein Anspruch gegenüber dem Vertragspartner
schriftlich geltend gemacht werden muss, reicht es zur Fristwahrung nicht aus,
dass das Anspruchsschreiben vor Ablauf der Frist bei Gericht eingegangen ist
und dem Anspruchsgegner ggf. später durch das Gericht zugestellt wird.
Entscheidend ist der Zugang beim Anspruchsgegner selbst. § 167 ZPO findet für
die Wahrung einer einfachen tariflichen Ausschlussfrist bei der
außergerichtlichen Geltendmachung keine Anwendung (Bundesarbeitsgericht, Urteil
vom 16.03.2016, Az.: 4 AZR 421/15).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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