1. Bei vorsätzlich verursachten Schäden haftet der Arbeitnehmer
in vollem Umfang.
2. Verursacht ein Arbeitnehmer grob fahrlässig einen
Schaden, so besteht ebenfalls eine vollumfängliche Arbeitnehmerhaftung. Ein
Arbeitnehmer handelt grob fahrlässig, wenn er die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet
lässt, was in dem gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Es können dem
Arbeitnehmer bei grob fahrlässigen Handlungen jedoch Haftungserleichterungen
zugutekommen, wenn sein Einkommen und der entstandene Schaden in einem
deutlichen Missverhältnis zueinander stehen. Eine feste, summenmäßig
beschränkte Obergrenze für Arbeitnehmerhaftungen gibt es nicht. Auch bei
„gröbster“ Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers scheiden jedoch Haftungserleichterungen
für ihn nicht grundsätzlich aus.
3. Bei mittlerer Fahrlässigkeit (= Sorgfaltspflicht außer
Acht gelassen und Schadenseintritt war bei der gebotenen Sorgfalt vorhersehbar
und vermeidbar) hat der Arbeitnehmer den Schaden anteilig zu tragen. Ob und wie
der Arbeitnehmer haftet, ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände (Vergleich
von Schadensanlass und Schadensfolgen) zu ermitteln.
4. Bei leichter Fahrlässigkeit (= „Sich-Vergreifen“ oder
„Sich-Vertun“) haftet der Arbeitnehmer nicht. Die Schadensersatzpflicht des
Arbeitnehmers kann durch ein Mitverschulden des Arbeitgebers gemindert sein.
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