Samstag, 19. März 2016

verkehrspsychologische Nachschulung – Absehen von Fahrverbot

Von der Anordnung eines Fahrverbots nach einem Verkehrsverstoß kann nach der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Nachschulung gegen Erhöhung der Geldbuße abgesehen werden, auch wenn der Fahrzeugführer bereits Voreintragungen in Flensburg hat. Hierzu darf die Besinnungs- und Belehrungsfunktion des Fahrverbotes beim Fahrzeugführer nicht mehr erforderlich sein, um bei dem Betroffenen eine verkehrserzieherische Verhaltensänderung herbeizuführen, dies ist nach einer verkehrspsychologische Nachschulung anzunehmen (AG Landstuhl, Beschluss vom 08.02.2016, Az: 2 OWi 4286 Js 11724/15).

Fahrverbot Siegen/Kreuztal/Olpe

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