Von der Anordnung eines Fahrverbots nach einem
Verkehrsverstoß kann nach der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen
Nachschulung gegen Erhöhung der Geldbuße abgesehen werden, auch wenn der Fahrzeugführer
bereits Voreintragungen in Flensburg hat. Hierzu darf die Besinnungs- und
Belehrungsfunktion des Fahrverbotes beim Fahrzeugführer nicht mehr erforderlich
sein, um bei dem Betroffenen eine verkehrserzieherische Verhaltensänderung
herbeizuführen, dies ist nach einer verkehrspsychologische Nachschulung
anzunehmen (AG Landstuhl, Beschluss vom 08.02.2016, Az: 2 OWi 4286 Js 11724/15).
Fahrverbot Siegen/Kreuztal/Olpe
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