Nach § 13 Abs. 3a SGB V hat eine Krankenkasse über einen Leistungsantrag
eines Versicherten zügig, spätestens bis zum Ablauf von 3 Wochen nach
Antragseingang bei der Krankenkasse oder in Fällen, in denen eine gutachtliche
Stellungnahme, insbesondere des MDK eingeholt wird, innerhalb von 5 Wochen nach
Antragseingang zu entscheiden. Können die Krankenkassen die Frist nicht
einhalten, so müssen sie dies dem Versicherten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig
schriftlich mitteilen. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes
durch die Krankenkasse, gilt die durch den Versicherten beantragte Leistung von
der Krankenkasse als genehmigt. Beschaffen sich Versicherte nach Ablauf der
Frist eine beantragte Leistung selbst, so ist die Krankenkasse zur Erstattung
der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet (Sozialgericht Düsseldorf,
Urteil vom 03.12.2015, Az.: S 27 KR 371/15).
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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