Mittwoch, 2. März 2016

Verspätete Entscheidung der Krankenkasse führt zu Leistungsanspruch des Versicherten

Nach § 13 Abs. 3a SGB V hat eine Krankenkasse über einen Leistungsantrag eines Versicherten zügig, spätestens bis zum Ablauf von 3 Wochen nach Antragseingang bei der Krankenkasse oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des MDK eingeholt wird, innerhalb von 5 Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Können die Krankenkassen die Frist nicht einhalten, so müssen sie dies dem Versicherten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mitteilen. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes durch die Krankenkasse, gilt die durch den Versicherten beantragte Leistung von der Krankenkasse als genehmigt. Beschaffen sich Versicherte nach Ablauf der Frist eine beantragte Leistung selbst, so ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet (Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2015, Az.: S 27 KR 371/15).

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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