Das eine Schneeflocke darstellende Zusatzschild unterhalb von
einem Geschwindigkeitsbeschränkungsschild stellt lediglich einen Hinweis darauf dar, dass die Beschränkung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Gefahrenabwehr wegen möglicher
winterlicher Straßenverhältnisse dient. Der Hinweis bezweckt nur die
Information der Verkehrsteilnehmer über das Motiv der Straßenverkehrsbehörde
für die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung. Wenn keine winterlichen
Verhältnisse vorliegen, darf daher nicht schneller als die angeordnete
Geschwindigkeit gefahren werden. Anders als bei dem Schild „bei Nässe“ enthält
das Zusatzschild „Schneeflocke“ keine zeitliche Einschränkung der
Geschwindigkeitsbeschränkung (OLG Hamm, Beschluss vom 04.09.2014, Az.: 1 RBs
124/14).
Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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