Täglich werden in Deutschland Zehntausende von Patienten
behandelt. Nicht jede ärztliche Behandlung verläuft fehlerfrei. Hat möglicherweise
ein ärztlicher Behandlungsfehler stattgefunden, so stellt sich für den
Patienten die Frage, wie er seine Ansprüche auf Schadensersatz etc. gegenüber
dem behandelnden Arzt geltend machen kann. Bei den jeweiligen Ärztekammern
wurden hierfür unabhängige Gutachterkommissionen für ärztliche
Haftpflichtfragen eingerichtet. Dieser gehören ein Volljurist und mehrere Ärzte
an. Der Patient kann sich nach einem vermuteten Behandlungsfehler direkt an die
Gutachterkommission bei der für ihn zuständigen Ärztekammer wenden und bei
dieser den Antrag stellen, dass die erfolgte ärztliche Behandlung überprüft
werden soll. Die Gutachterkommission beauftragt sodann in der Regel zwei auf dem
medizinischen Fachgebiet erfahrene Ärzte als Gutachter. Die Gutachter
überprüfen jeweils unabhängig voneinander anhand der Behandlungsunterlagen
(Röntgenbilder, Operationsberichte, Krankenakten etc.) die erfolgte ärztliche
Behandlung. Anhand dieser Gutachten wird von der Gutachterkommission eine
Stellungnahme hinsichtlich des Vorliegens eines ärztlichen Behandlungsfehlers
abgegeben. Können sich der Patient und der behandelnde Arzt bzw. dessen Haftpflichtversicherung
trotz der erfolgten Stellungnahme nicht einigen, so hat der Patient die Möglichkeit,
seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Das Gutachterverfahren ist für
den Patienten kostenfrei.
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