Wiederholte Verspätungen eines Arbeitnehmers können eine
ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer
bereits zuvor wegen häufiger Verspätungen durch den Arbeitgeber abgemahnt
worden ist (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.01.2011, Az: 10 Sa 445/10; BAG,
Urteil vom 15.11.2001, Az: 2 AZR 609/00).
Durch das unpünktliche Erscheinen am Arbeitsplatz verletzt
der Arbeitnehmer seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, die Arbeit mit Beginn
der betrieblichen Arbeitszeit aufzunehmen. Der Arbeitgeber kann dem
Arbeitnehmer dieses vertragswidrige Verhalten vorwerfen, wenn der Arbeitnehmer
die Verspätung zu vertreten bzw. selbst verschuldet hat. Bereits eine
geringfügige Verspätung ist geeignet einen Kündigungsgrund im Sinne von § 1
Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz darzustellen, sofern der Arbeitnehmer bereits
zuvor mehrmals unpünktlich zur Arbeit erschienen und einschlägig abgemahnt
worden ist.
Wiederholt schuldhaft verspätetes Erscheinen des
Arbeitnehmers kann sogar eine außerordentliche (fristlose) Kündigung gemäß §
626 Abs. 1 BGB rechtfertigen, wenn die Verspätungen den Grad und das Ausmaß
einer beharrlichen Arbeitsweigerung erreicht haben. Das ist insbesondere dann
der Fall, wenn der Arbeitnehmer trotz Abmahnung wiederum schuldhaft verspätet
am Arbeitsplatz erscheint und sich daraus sein nachhaltiger Wille ergibt, den
arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen zu wollen.
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