Ein Arbeitnehmer der während einer bestehenden
Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Bandscheibenvorfalls, auf einer Hochzeit
seine hochschwangere Frau hoch hebt sowie trägt und vom Hochheben und Tragen Bilder
auf Facebook veröffentlicht, muss mit einer fristlosen Kündigung seines
Arbeitsverhältnisses rechnen, da er sich genesungswidrig verhalten hat
(Arbeitsgericht Krefeld, Az.: 3 Ca 1384/13). Eine außerordentliche Kündigung
kann gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer bei bescheinigter
Arbeitsunfähigkeit den Heilungserfolg durch ein grob genesungswidriges
Verhalten gefährdet. Davon ist z.B. auszugehen, wenn ein arbeitsunfähig
erkrankter Arbeitnehmer während dieser Zeit schichtweise einer Vollbeschäftigung
nachgeht.
Veröffentlicht ein Arbeitnehmer unerlaubt aufgenommene Fotos
eines Kunden (im Fall eines Patienten) bei Facebook, so kann dies den
Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen,
da mit der unerlaubten Veröffentlichung von Bildern gegen das
Persönlichkeitsrecht der jeweiligen Person verstoßen wird. Zudem wird häufig
vom Arbeitnehmer durch die Veröffentlichung des Fotos gegen eine bestehende
Schweigepflicht verstoßen. Erschwerend kommt hinzu, dass man die weitere
Verbreitung des eingestellten Fotos in einem sozialen Netzwerk wie Facebook
kaum kontrollieren oder unterbinden kann (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
11.04.2014, Az: 17 Sa 2200/13).
Internetrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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