Montag, 21. März 2016

Facebook – fristlose Kündigung wegen Facebook-Fotos

Ein Arbeitnehmer der während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Bandscheibenvorfalls, auf einer Hochzeit seine hochschwangere Frau hoch hebt sowie trägt und vom Hochheben und Tragen Bilder auf Facebook veröffentlicht, muss mit einer fristlosen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen, da er sich genesungswidrig verhalten hat (Arbeitsgericht Krefeld, Az.: 3 Ca 1384/13). Eine außerordentliche Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer bei bescheinigter Arbeitsunfähigkeit den Heilungserfolg durch ein grob genesungswidriges Verhalten gefährdet. Davon ist z.B. auszugehen, wenn ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer während dieser Zeit schichtweise einer Vollbeschäftigung nachgeht.
Veröffentlicht ein Arbeitnehmer unerlaubt aufgenommene Fotos eines Kunden (im Fall eines Patienten) bei Facebook, so kann dies den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen, da mit der unerlaubten Veröffentlichung von Bildern gegen das Persönlichkeitsrecht der jeweiligen Person verstoßen wird. Zudem wird häufig vom Arbeitnehmer durch die Veröffentlichung des Fotos gegen eine bestehende Schweigepflicht verstoßen. Erschwerend kommt hinzu, dass man die weitere Verbreitung des eingestellten Fotos in einem sozialen Netzwerk wie Facebook kaum kontrollieren oder unterbinden kann (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.04.2014, Az: 17 Sa 2200/13).

Internetrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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