Die Kosten eines Scheidungsverfahrens (Gerichts- und
Anwaltskosten) sind weiterhin als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar
(FG Köln, Urteil vom 13.01.2016, Az.: 14 K 1861/15). Erwachsen einem
Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden
Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche
Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der
Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung
(Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Unter dem
Begriff der Aufwendungen sind dabei bewusste und gewollte Vermögensverwendungen
u.a. Geldausgaben zu verstehen. Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen
Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach
notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Hierzu gehören
auch die Anwalts- und Gerichtskosten, die im Rahmen eines Scheidungsverfahrens
anfallen.
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen