Dienstag, 15. März 2016

Scheidungskosten sind steuerlich als außergewöhnliche Belastungen absetzbar

Die Kosten eines Scheidungsverfahrens (Gerichts- und Anwaltskosten) sind weiterhin als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar (FG Köln, Urteil vom 13.01.2016, Az.: 14 K 1861/15). Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Unter dem Begriff der Aufwendungen sind dabei bewusste und gewollte Vermögensverwendungen u.a. Geldausgaben zu verstehen. Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Hierzu gehören auch die Anwalts- und Gerichtskosten, die im Rahmen eines Scheidungsverfahrens anfallen.

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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