Eine nach § 185 StGB strafbare Beleidigung liegt vor, wenn
eine Äußerung eine Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung enthält. Dies ist
der Fall, wenn dem Betroffenen der ethische oder soziale Wert ganz oder
teilweise abgesprochen und dadurch der grundsätzlich uneingeschränkte
Achtungsanspruch verletzt oder gefährdet wird. Ob eine solche Missachtung oder
Nichtachtung vorliegt, ist dabei durch Auslegung des objektiven Sinngehalts der
Äußerung zu ermitteln, wobei dies unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände,
wie etwa der Anschauungen und Gebräuche der Beteiligten, der sprachlichen und
gesellschaftlichen Ebenen, auf welcher die Äußerung gefallen ist, sowie
regionaler Besonderheiten und sprachlicher Dialekte zu erfolgen hat. Maßgebend
ist dabei nicht, wie der Empfänger, sondern wie ein verständiger Dritter die
Äußerung versteht. Der Bemerkung „Wissen sie was, Sie können mich mal...“ kommt
für sich gesehen zunächst kein negativer Bedeutungsinhalt bei, vielmehr ist
maßgeblich, ob diese mit einem - wenn auch nicht ausgesprochenen -
herabwürdigenden Zusatz verbunden sein sollte und auch so in der konkreten
Situation für eine verständigen Dritten zu verstehen war. Die Redewendung „Sie
können mich mal ...“ ist mehrdeutig, weil sie im Sprachgebrauch nicht nur in
Verbindung mit dem „Götz-Zitat“ als Nachsatz verwendet und verstanden wird,
sondern auch andere Bedeutungsinhalte haben kann. So ist auch die Formulierung
„Sie können mich mal ...“ im Sinne des Zusatzes „ ... gern haben“ verbreitet,
wobei dieser Äußerung umgangssprachlich auch der Bedeutungsinhalt „Lass mich
zufrieden! Lass mich in Ruhe“ beigemessen wird. Selbst der Äußerung „Du kannst
mich mal ..... kreuzweise“ kann - regional verschieden - ein nicht
strafrechtlich relevanter Inhalt im Sinne von „Ohne mich! Da mache ich nicht
mit! Lass mich zufrieden“ zukommen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.06.2004,
Az.: 1 Ss 46/04).
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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