Zahlen die Mieter einer Wohnung die fälligen
Abfallbeseitigungsgebühren nicht, so kann die zuständige Behörde die
ausstehenden Gebühren von den Hauseigentümern fordern (VG Neustadt, Urteile vom
26.02.2016, Az.: 4 K 810/15.NW und 4 K 843/15.NW).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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