Der Anbieter von Telekommunikationsdiensten, der mit einem
Verbraucher einen Vertrag über Telekommunikationsdienste (Festnetzvertrag oder
Mobilfunkvertrag) geschlossen hat, ist verpflichtet, wenn der Verbraucher
seinen Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz
des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der
sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird. Der
Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen
Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung
eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. Wird die vertraglich vereinbarte
Leistung des Festnetz- oder Mobilfunkvertrags an dem neuen Wohnsitz des
Verbrauchers nicht angeboten, ist der Verbraucher nach § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG zur
Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum
Ende eines Kalendermonats berechtigt. Die Kündigung kann durch den Verbraucher vor
oder auch nach dem Umzug erklärt werden. Wird die Kündigung durch den Verbraucher
unter Beachtung der Kündigungsfrist von 3 Monaten zu einem Termin
ausgesprochen, an dem der Umzug an einen von den Leistungen des Anbieters nicht
abgedeckten Ort noch nicht durchgeführt wurde, wird die Kündigung frühestens zu
dem Zeitpunkt wirksam, an dem der Umzug durch den Verbraucher tatsächlich erst erfolgt
ist (AG Köln, Urteil vom 25.01.2016, Az.: 142 C 408/15).
Telefonrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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