Donnerstag, 3. März 2016

Telefonvertrag - Sonderkündigungsrecht bei Umzug an anderen Ort

Der Anbieter von Telekommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über Telekommunikationsdienste (Festnetzvertrag oder Mobilfunkvertrag) geschlossen hat, ist verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird. Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. Wird die vertraglich vereinbarte Leistung des Festnetz- oder Mobilfunkvertrags an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers nicht angeboten, ist der Verbraucher nach § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt. Die Kündigung kann durch den Verbraucher vor oder auch nach dem Umzug erklärt werden. Wird die Kündigung durch den Verbraucher unter Beachtung der Kündigungsfrist von 3 Monaten zu einem Termin ausgesprochen, an dem der Umzug an einen von den Leistungen des Anbieters nicht abgedeckten Ort noch nicht durchgeführt wurde, wird die Kündigung frühestens zu dem Zeitpunkt wirksam, an dem der Umzug durch den Verbraucher tatsächlich erst erfolgt ist (AG Köln, Urteil vom 25.01.2016, Az.: 142 C 408/15).

Telefonrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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