Der Widerruf eines Fernabsatzvertrages durch einen Verbraucher ist ohne Berücksichtigung der vom Verbraucher angegebenen Gründe wirksam, da es rechtlich ohne Relevanz ist, wieso der Verbraucher den Vertrag widerrufen hat (BGH, Urteil vom 16.03.2016, Az.: VIII ZR 146/15). Das Widerrufsrecht eines Verbrauchers ist nur in Ausnahmefällen wegen einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Verbrauchers ausgeschlossen. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Verbrauchers liegt zum Beispiel vor, wenn ein Verbraucher arglistig handelt und den Händler mit seinem Widerruf nur schädigen will.
Internetrecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
http://www.internetrechtsiegen.de
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