Donnerstag, 18. Februar 2016

Arbeitszeitguthaben – kein Ausgleich trotz Arbeitsunfähigkeit

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird ein Anspruch auf Arbeitszeitausgleich eines Arbeitnehmers bereits durch dessen Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall nicht mehr verpflichtet, im Freistellungszeitraum die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Er kann über diesen Zeitraum frei verfügen, ohne dass die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der entsprechenden Vergütung entfällt. Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum macht die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs nicht hinfällig. Daher trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer das Risiko, die durch Arbeitsbefreiung als Arbeitszeitausgleich gewonnene Freizeit auch tatsächlich nach seinen Vorstellungen nutzen zu können (vgl. BAG 11.09.2003 - 6 AZR 374/02 - NZA 2004, 738, mit zahlreichen Nachweisen). Der Arbeitgeber ist daher nicht zur Nachgewährung der durch Krankheit "verlorenen" Überstunden verpflichtet (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.11.2015, Az.: 5 Sa 342/15).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte  Kotz

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