Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
wird ein Anspruch auf Arbeitszeitausgleich eines Arbeitnehmers bereits durch dessen
Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt. Der Arbeitnehmer ist in diesem
Fall nicht mehr verpflichtet, im Freistellungszeitraum die nach dem
Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Er kann über diesen
Zeitraum frei verfügen, ohne dass die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der
entsprechenden Vergütung entfällt. Eine nachträglich eintretende
krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum macht die
Erfüllung des Ausgleichsanspruchs nicht hinfällig. Daher trägt grundsätzlich
der Arbeitnehmer das Risiko, die durch Arbeitsbefreiung als
Arbeitszeitausgleich gewonnene Freizeit auch tatsächlich nach seinen
Vorstellungen nutzen zu können (vgl. BAG 11.09.2003 - 6 AZR 374/02 - NZA 2004,
738, mit zahlreichen Nachweisen). Der Arbeitgeber ist daher nicht zur
Nachgewährung der durch Krankheit "verlorenen" Überstunden
verpflichtet (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.11.2015, Az.: 5 Sa 342/15).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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