Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Unterblog der Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal mit aktuellen Urteilen und Rechtsinformationen in Kurzform. Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz veröffentlicht tagesaktuelle Urteile und Rechtsinformationen.
Montag, 15. Februar 2016
Auskunftsanspruch des Vermieters gegenüber Mieter bzgl. dessen Besucher?
Dem Vermieter steht grundsätzlich kein Auskunftsanspruch
gegenüber seinem Mieter, über Name und Anschrift von dessen Besuchern zu. Es
entspricht allgemeiner Ansicht, dass der Mieter ohne Erlaubnis und weitere
Informationspflichten gegenüber dem Vermieter Besucher in seiner Wohnung
empfangen darf. Der Vermieter kann dies nicht untersagen oder reglementieren,
solange die Besucher sich ordnungsgemäß verhalten. Bei länger andauernden
Aufenthalten von Besuchern steht dem Vermieter jedoch gegenüber dem Mieter ein
Anspruch auf Namensnennung des Besuchers zu. Dies wird von der Rechtsprechung aus
der Erwägung abgeleitet, dass der Besucher in den Schutzbereich des Mietverhältnisses
einbezogen ist und der Vermieter deshalb ein Recht hat zu wissen, wer sich
längere Zeit in seiner Mietwohnung aufhält. Außerdem wird das Informationsrecht
des Vermieters auch aus dem Aspekt abgeleitet, dass mietvertragliche
Betriebskosten nach Kopfteilen umzulegen sind (Amtsgericht Saarbrücken, Urteil
vom 24.04.2015, Az.: 36 C 525/14 (12)).
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