Montag, 15. Februar 2016

Auskunftsanspruch des Vermieters gegenüber Mieter bzgl. dessen Besucher?

Dem Vermieter steht grundsätzlich kein Auskunftsanspruch gegenüber seinem Mieter, über Name und Anschrift von dessen Besuchern zu. Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass der Mieter ohne Erlaubnis und weitere Informationspflichten gegenüber dem Vermieter Besucher in seiner Wohnung empfangen darf. Der Vermieter kann dies nicht untersagen oder reglementieren, solange die Besucher sich ordnungsgemäß verhalten. Bei länger andauernden Aufenthalten von Besuchern steht dem Vermieter jedoch gegenüber dem Mieter ein Anspruch auf Namensnennung des Besuchers zu. Dies wird von der Rechtsprechung aus der Erwägung abgeleitet, dass der Besucher in den Schutzbereich des Mietverhältnisses einbezogen ist und der Vermieter deshalb ein Recht hat zu wissen, wer sich längere Zeit in seiner Mietwohnung aufhält. Außerdem wird das Informationsrecht des Vermieters auch aus dem Aspekt abgeleitet, dass mietvertragliche Betriebskosten nach Kopfteilen umzulegen sind (Amtsgericht Saarbrücken, Urteil vom 24.04.2015, Az.: 36 C 525/14 (12)).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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