Montag, 11. April 2016

Arbeitslose müssen Umzug rechtzeitig melden

Arbeitslose verlieren ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie der Agentur für Arbeit einen Umzug nicht rechtzeitig mitteilen. Die Agentur für Arbeit muss einen Arbeitslosen an jedem Tag, für den Arbeitslosengeld beansprucht wird, persönlich unter der von ihm angegebenen Anschrift (Wohnung) erreichen können. Dies regelt die sogenannte Erreichbarkeits-Anordnung, aus der sich für den Arbeitslosen verbindliche Rechte und Pflichten ergeben. Hierüber werden Arbeitslose regelmäßig durch das sogenannte Merkblatt für Arbeitslose, das Ihnen bei der Antragstellung ausgehändigt wird, ausführlich belehrt.  Anschrift und Wohnsitz müssen identisch sein. Es genügt weder, dass der Arbeitslose über „irgendeinen“, nicht zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten oder über dritte Personen per Briefpost erreicht werden kann, noch dass der Arbeitslose telefonisch oder per E-Mail erreichbar ist. Auch ein Postnachsendeauftrag reicht nicht aus. Die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt genügt ebenfalls nicht (Sozialgericht Koblenz, Urteile vom 09.03.2016 und 23.03.2016, S 9 AL 145/14 und S 9 AL 165/14).
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Samstag, 9. April 2016

Bezeichnung des Arbeitgebers als „Psychopathen“ – fristlose Kündigung rechtmäßig?

Die Bezeichnung eines Arbeitsgebers bzw. eines Vorgesetzten durch einen Arbeitnehmer gegenüber Arbeitskollegen als „Psychopathen“ sowie „Der ist irre, der dürfte nicht frei rumlaufen“, „der ist nicht normal“ rechtfertigt nicht immer eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers kommt nur dann in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Als mildere Mittel gegenüber der außerordentlichen Kündigung sind neben der ordentlichen Kündigung auch Abmahnung und Versetzung anzusehen. Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - die Vermeidung künftiger Störungen - zu erreichen. Einer Abmahnung bedarf es demnach nur dann nicht, wenn bereits erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung des Arbeitnehmers in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die Äußerungen des Arbeitsnehmers gegenüber seinen Arbeitskollegen nicht nach außen getragen und der Betriebsfrieden nicht gestört bzw. das Vertrauensverhältnis der Parteien nicht beschädigt wird, so dass die ausgesprochene fristlose Kündigung rechtswidrig war (LAG  Mainz, Urteil vom 24.07.2014, Az.: 5 Sa 55/14).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Freitag, 8. April 2016

Anforderungen an die Sichtbarkeit von Haltverbotszeichen

Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr äußern ihre Rechtswirkungen gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht, wenn sie so aufgestellt sind, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt und ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen kann, dass ein Ge- oder Verbot durch ein Verkehrszeichen verlautbart wurde. Zu einer Nachschau ist der Verkehrsteilnehmer nur verpflichtet, wenn hierfür ein Anlass besteht (BVerwG, Urteil vom 06.04.2016, Az.: 3 C 10.15).

Bußgeldverfahren Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 7. April 2016

Relaunch der Internetseite www.mietrechtkreuztal.de

Die Internetseite www.mietrechtkreuztal.de wurde komplett überarbeitet und die Abrufbarkeit per Tablet oder Smartphone optimiert. Im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter geht es um Geld, Lebensqualität und persönliche Freiheiten. Konflikte bleiben da nicht aus, Jahr für Jahr enden tausende Mietrechtsfälle vor Gericht. Häufig entzünden sich die Streitigkeiten an Mietmängeln, Mieterhöhungen, Kündigungen, Betriebskostenabrechnungen oder der Rückzahlung der Mietkaution. Kleine Konflikte lassen sich oft durch ein Gespräch und den Verweis auf die entsprechenden Gesetze bereinigen. Wenn das nicht fruchtet sollte sich aber niemand scheuen rechtlichen Beistand einzuholen. Weitere Informationen zu Mietmängeln, Mieterhöhungen, Kündigungen, Betriebskostenabrechnungen und Mietkautionsrückzahlungsansprüchen unter:

Dienstag, 5. April 2016

Unfall bei Nachbarschaftshilfe – gesetzliche Unfallversicherung tritt ein

Leistet man im Rahmen der Nachbarschaftshilfe umfangreiche Arbeiten von wirtschaftlichem Wert (im Fall Malerarbeiten am Haus des Nachbarn), die über bloße alltägliche Gefälligkeiten hinausgehen, ist man im Falle eines Unfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert und kann Ansprüche gegenüber dieser geltend machen (z.B. Verletztengeld oder Unfallrente ab einem Grad der unfallbedingten Erwerbsminderung von 20 %). Tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein, so kann man jedoch keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen mehr gegenüber seinem Nachbarn geltend machen (LSG Bayern, Urteil vom 29.03.2011, Az: L 3 U 255/10).

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Montag, 4. April 2016

Email-Zugang – Wer trägt die Beweislast für den Zugang einer Email?

Eine Email geht dem Empfänger zu, wenn sie in dessen Mailbox oder der des Providers des Empfängers abrufbar gespeichert wird. Die Beweislast für den Zugang der Email trägt der Absender bzw. derjenige, der sich auf den Zugang der Email beruft. Für den Zugang einer Email kann möglicherweise eine Eingangs- oder Lesebestätigung einen Nachweis erbringen. Ein Ausdruck der Email ohne Eingangs- oder Lesebestätigung reicht für einen Empfangsnachweis nicht aus. Ein Beweis für den Eingang in die Mailbox des Email-Empfängers ergibt sich auch nicht daraus, dass der Erklärende die Absendung der Email beweisen kann (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2012, Az: 15 Ta 2066/12).
Internetrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 2. April 2016

Mietminderung wegen Baustellenlärms

Nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung begründen nachträglich erhöhte Geräuschimmissionen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen, bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarung zwischen Vermieter und Mieter grundsätzlich keinen zur Mietminderung berechtigenden Mietmangel, wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehrmöglichkeit als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss Soweit der Vermieter sich wegen fehlender eigener Abwehrmöglichkeiten auf einen Ausschluss des Minderungsrechts des Mieters beruft, ist er hierfür darlegungs- und beweispflichtig (Landgericht München I, Az: 31 S 20691/14, Urteil vom 14.01.2016).
Die Anfertigung eines Lärmprotokolls oder die Durchführung von Lärmmessungen ist seitens des Mieters ist bei einer von ihm vorgenommenen Mietminderung wegen Lärms nicht erforderlich. Es genügt grundsätzlich eine Beschreibung von Seiten des Mieters, aus der sich ergibt, um welche Art von Lärm-Beeinträchtigungen es sich handelt, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten. Dass für die Bewältigung eines Bauprojekts ein erhebliches Aufkommen an Baufahrzeugen, Verkehr- und Maschineneinsatz mit den daraus notwendigerweise folgenden Lärm- und Schmutzemissionen erforderlich ist, liegt hierbei auf der Hand.

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe