Mittwoch, 20. April 2016

Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall bei Alkoholisierung des Unfallverursachers

Die Höhe des Schmerzensgeldes nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hängt entscheidend von dem Maß der durch den Unfall verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen beim Geschädigten ab. Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt. Bei der Schmerzensgeldfestsetzung wirkt sich eine Alkoholisierung des Unfallverursachers schmerzensgelderhöhend aus. Hat der Geschädigte aufgrund des Verkehrsunfalls eine HWS-Distorsion 1. Grades, eine Prellung des Unterarms sowie des Schienbeins erlitten und ist er aufgrund  einer falschen ärztlichen Behandlung mehr als 9 Monate nach dem Unfall immer noch arbeitsunfähig, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 13.000 Euro angemessen (OLG München, Urteil 21.03.2014, Az.: 10 U 3341/13). Eine falsche ärztliche Behandlung nach einem Verkehrsunfall  wirkt sich bei der Schmerzensgeldbemessung nicht anspruchsmindernd aus.

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 19. April 2016

Verspätung von 13 Minuten – Abmahnung?

Ein Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer wegen einer einmaligen Verspätung von 13 Minuten nicht abmahnen. Zwar liegt aufgrund der Verspätung ein Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten vor, jedoch muss eine Abmahnung auch immer verhältnismäßig sein. Der Ausspruch einer Abmahnung bei einer einmaligen Verspätung von 13 Minuten ist unverhältnismäßig, da der Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten nur geringfügig ist. Bei einer einmaligen Verspätung von 13 Minuten, kann ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur ermahnen, dass dieser zukünftig pünktlich an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen hat (Arbeitsgericht Leipzig, Urteil vom 23.07.2015, Az.: 8 Ca 532/15).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 18. April 2016

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – verspätete Vorlage kann zur Kündigung führen!

Muss ein Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bereits am ersten Krankheitstag seinem Arbeitgeber vorzulegen, so rechtfertigt die nicht fristgerechte Vorlage eine Abmahnung. Im Wiederholungsfalle, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis sogar fristgerecht kündigen (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.10.2009, Az.: 2 Sa 130/09). Nach Ansicht des LAG Schleswig-Holstein stellt die Verletzung der Pflicht, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen, an sich einen wichtigen Grund zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB dar.

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 16. April 2016

Wohnungsbrand - Rechte des Mieters gegenüber dem Vermieter

Ein Mieter, der einen Brand in der von ihm angemieteten Wohnung leicht fahrlässig verursacht hat, kann die Beseitigung des Schadens vom Vermieter verlangen, wenn der Schaden durch eine Wohngebäudeversicherung abgedeckt ist, deren Kosten der Mieter über die Mietnebenkosten getragen hat. Der Mieter kann in diesen Fällen sogar die Miete mindern. Den Vermieter trifft nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Pflicht, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Diese Pflicht entfällt zwar grundsätzlich, wenn der Mieter den Schaden selbst schuldhaft verursacht hat. Dies gilt aber nicht, wenn eine für den Schaden eintrittspflichtige Wohngebäudeversicherung besteht, deren Kosten auf den Mieter umgelegt worden sind. In diesem Fall ist der Vermieter grundsätzlich gehalten, die Versicherung in Anspruch zu nehmen und den Schaden zu beseitigen (BGH, Urteil vom 19.11.2014, Az.: VIII ZR 191/13).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


Mietminderungstabelle 2016:

Donnerstag, 14. April 2016

Anspruch des Mieters auf Markisenanbringung über Balkon

Ein Mieter hat gegenüber seinem Vermieter einen Anspruch darauf, dass dieser ihm das Anbringen einer Markise über seinem Balkon an der Hauswand gestattet. Der Schutz vor Sonne auf dem Balkon gehört als sozial übliches Verhalten zum berechtigten Wohngebrauch des Mieters. Ein solcher Schutz kann durch das Aufstellen eines Sonnenschirms nicht ausreichend erreicht werden, so dass ein Anspruch auf Anbringen einer Markise besteht (Amtsgerichts München, Urteil vom 07.06.2013, Az.: 411 C 4836/13).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 13. April 2016

SCHWARZARBEIT – KEIN ZAHLUNGSANSPRUCH DES HANDWERKERS GEGENÜBER AUFTRAGGEBER


Vereinbart ein Auftraggeber mit einem Handwerker, dass ein Auftrag „schwarz“ ohne Rechnung abgerechnet werden soll, so kann der Handwerker für seine erbrachten Werkleistungen vom Auftraggeber keine Bezahlung verlangen, da sowohl der Auftraggeber als auch der Handwerker bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen haben. Der gesamte Werkvertrag ist damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch des Handwerkers gegenüber dem Auftraggeber nicht gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.08.2013, Az.: VII ZR 6/13). Dies gilt auch für die Fälle, in denen nur ein Teil des Auftrages „schwarz“ abgerechnet wird und der übrige Auftrag über eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis abgerechnet wird.

Dem Handwerker steht gegenüber dem Auftraggeber auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Auftraggebers zu, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat. Zwar kann ein Handwerker, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Auftraggeber grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Handwerker mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Der Handwerker kann somit in den Schwarzarbeitsfällen keinerlei Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber geltend machen (BGH, Urteil vom 10.04.2014, Az.: VII ZR 241/13).

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Dienstag, 12. April 2016

Beweislast des Arbeitnehmers für bessere Zeugnisnote

Bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis unter Verwendung der Zufriedenheitsskala, die ihm übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ erfüllt zu haben, erteilt er in Anlehnung an das Schulnotensystem die Note „befriedigend“. Beansprucht der Arbeitnehmer eine bessere Schlussbeurteilung vom Arbeitgeber, muss er im Zeugnisrechtsstreit entsprechende bessere Leistungen vortragen und diese gegebenenfalls beweisen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute („stets zur vollen Zufriedenheit“) oder sehr gute („stets zur vollsten Zufriedenheit“) Endnoten vergeben werden. Der Zeugnisanspruch des jeweiligen Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber richtet sich auf ein inhaltlich „wahres“ Zeugnis. Das umfasst auch die Schlussnote (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2014, Az.: 9 AZR 584/13).

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