Montag, 9. Mai 2016

Hotel-Sterne - Irreführende Werbung

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 19.04.2016 (Az. 3 U 1974/15; Revision nicht zugelassen) die Werbung mit 5-zackigen Sternesymbolen, welchen Hotelsternen gleichempfunden waren, als irreführend untersagt, da „diese nicht auf einer Überprüfung durch eine neutrale Stelle anhand objektiver Kriterien, insbesondere nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung, beruhten“. Beruht eine Sterne-Angabe auf einer Selbsteinschätzung des Hotels oder auf Kundenerfahrungen und wird dies nicht klar und eindeutig dargestellt, so ist eine Werbung (auch Werbeschilder) für den Verbraucher irreführend und unzulässig.

Wettbewerbsrecht – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Verkehrsunfall - Umsatzsteuerersatz bei Ersatzanschaffung

Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (BGH, Urteil vom 01.03.2005, Az.: VI ZR 91/04). Eine Erstattung der Umsatzsteuer erfolgt nicht, wenn der Geschädigte weder eine umsatzsteuerpflichtige Reparatur hat durchführen lassen, noch bei der Ersatzbeschaffung eines neuen Fahrzeugs von privat Umsatzsteuer angefallen ist (BGH, Urteil vom 05.02.2013, Az.: VI ZR 363/11). Dies gilt auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens (BGH, Urteil vom 02.07.2013, Az: VI ZR 351/12).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 7. Mai 2016

Schwiegerelternschenkung – Rückforderung bei Scheidung

Im Falle einer Schwiegerelternschenkung führt das Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind auch dann, wenn der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage der Schenkung war, nicht automatisch, sondern nur bei gesondert festzustellender Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Schenkung zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung. Eine vorzunehmende Anpassung eines Schenkungsvertrags kann im Einzelfall dazu führen, dass der geschenkte Gegenstand zurück zu gewähren ist. Bei Zuwendungen von Schwiegereltern wird eine vorzunehmende Vertragsanpassung jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen dazu führen, dass der zugewendete Gegenstand zurück zu gewähren ist. In der Regel kann nur ein Ausgleich in Geld verlangt werden, dessen Höhe sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Soweit die Ehe Bestand gehabt hat, ist der Zweck der Zuwendung nämlich jedenfalls teilweise erreicht, so dass das Zugewendete nicht voll zurückgegeben werden muss. Ausnahmen sind denkbar, wenn nur die Rückgewähr geeignet erscheint, einen untragbaren, mit Treu und Glauben unvereinbaren Zustand zu vermeiden (BGH, Beschluss vom 03.12.2014, Az.: XII ZB 181/13).

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Freitag, 6. Mai 2016

Geliebtentestament - Unwirksamkeit bei Benachteiligung der Angehörigen


In der Freiheit, über sein Vermögen letztwillig zu verfügen, wird ein Erblasser regelmäßig weder durch moralische Pflichten gegenüber Personen, die ihm nahe standen und für ihn sorgten, noch durch das der gesetzlichen Erbfolge zugrunde liegende sittliche Prinzip beschränkt. Der Wille des Erblassers geht grundsätzlich vor. Die Schranken der Testierfreiheit gegenüber einer sittlich als unangemessen empfundenen Benachteiligung nächster Angehöriger werden durch die Bestimmungen über die Pflichtteilsrechte gezogen. Richter sind nicht dazu befugt, die Auswirkungen einer vom Erblasser getroffenen letztwilligen Verfügung an ihren eigenen Gerechtigkeitsvorstellungen zu messen und den Willen des Erblassers danach zu korrigieren. Eine Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung (Testament) kann daher nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen angenommen werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2008, Az.: 3 Wx 100/08).

Erbrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 4. Mai 2016

Verkehrsunfall im Gegenverkehr nach Passieren von parkenden Fahrzeugen

Wer an parkenden Fahrzeugen vorbeifahren will, ohne die Gegenfahrbahn mitbenutzen zu müssen, muss seinen Fahrvorgang zurückstellen, wenn mit Gegenverkehr zu rechnen ist, der sich vermutlich oder bereits erkennbar nicht scharf rechts hält und die Mittellinie berührt. Der Gegenverkehr hat wie bei der Vorfahrt schon dann Vorrang wenn er am zügigen (notfalls auch angepassten langsamen Durchfahren) gehindert wäre. Kommt es nach dem Passieren von parkenden Fahrzeugen zu einem Verkehrsunfall mit dem Gegenverkehr, so haftet man mit 2/3 am eingetretenen Schaden (OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.01.2014, Az.: 4 U 405/12).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 3. Mai 2016

Überbelegung einer Mietwohnung – Kündigung durch Vermieter?

Eine Überbelegung einer Mietwohnung durch den Mieter berechtigt den Vermieter zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages, auch wenn die eigenen Kinder des Mieters der Grund für die Überbelegung der Mietwohnung sind. Grundsätzlich darf ein Mieter seine Kinder und seinen Ehegatten in eine Mietwohnung aufnehmen, solange hierdurch keine Überbelegung der Wohnung entsteht. Eine Wohnungsüberbelegung liegt nach Auffassung des Amtsgerichts München vor, wenn auf jede erwachsene Person oder auf je zwei Kinder bis zum 13. Lebensjahr ein Raum von jeweils ca. 12 qm entfällt oder durchschnittlich 10 qm pro Person bei der Unterbringung von Familien gegeben sind (Amtsgericht München, Urteil vom 29.04.2015, Az.: 415 C 3152/15).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 2. Mai 2016

Vermieter Zutritt zur Wohnung verwehrt – fristlose Kündigung?

Der Vermieter kann ein Wohnraummietverhältnis mit einem Mieter fristlos kündigen, wenn der Mieter ihm generell den Zuritt zur Wohnung (z.B. um diese potentiellen Käufern zu zeigen) verwehrt.

Gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Wohnraummietverhältnis aus wichtigem Grund von jeder Vertragspartei fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 543 Abs. 1 Satz 2 BGB). Aus § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB wird deutlich, dass der wichtige Grund in jedweder Pflichtverletzung aus dem Mietvertrag liegen kann, mithin auch in der Verletzung der vertraglich festgelegten Pflicht des Mieters, dem Vermieter Zutritt zur Wohnung zu gestatten, wenn dieser die Wohnung veräußern und deshalb Kaufinteressenten zeigen will (BGH, Az: VIII ZR 221/09, Beschluss vom 05.10.2010).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz