Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 19.04.2016 (Az. 3 U
1974/15; Revision nicht zugelassen) die Werbung mit 5-zackigen Sternesymbolen,
welchen Hotelsternen gleichempfunden waren, als irreführend untersagt, da „diese
nicht auf einer Überprüfung durch eine neutrale Stelle anhand objektiver
Kriterien, insbesondere nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung, beruhten“.
Beruht eine Sterne-Angabe auf einer Selbsteinschätzung des Hotels oder auf Kundenerfahrungen
und wird dies nicht klar und eindeutig dargestellt, so ist eine Werbung (auch
Werbeschilder) für den Verbraucher irreführend und unzulässig.
Wettbewerbsrecht – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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