Mittwoch, 25. Mai 2016

Mündliche Arbeitgeberkündigung/Arbeitnehmerkündigung wirksam?

Eine mündliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer ist aufgrund der fehlenden Schriftform nach §§ 623, 125 BGB unwirksam. Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen gemäß §§ 623, 125 BGB zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form per E-Mail oder Telefax ist gesetzlich ausgeschlossen. Das Klagerecht und der Weiterbeschäftigungsanspruch eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber können jedoch verwirken, wenn sich der Arbeitnehmer gegen eine mündlich ausgesprochene Kündigung seines Arbeitgebers nicht zeitnah zur Wehr setzt und erst nach Monaten gegen die mündliche Kündigung des Arbeitgebers vorgeht (LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 25 Ta 1628/10, Beschluss vom 16.08.2010). Eine Kündigungsschutzklage die 7 Monate nach dem Ausspruch einer formunwirksamen mündlichen Kündigung erhoben wird, kann nach Auffassung des LAG Berlin verwirkt sein kann. Arbeitnehmern ist daher zu raten, auch nach einer mündlich durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung innerhalb von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage vor dem für sie zuständigen Arbeitsgericht zu erheben.
Auch mehrfach und „ernsthaft" mündlich durch einen Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigungen, welche normalerweise unwirksam sind,  können nach einem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 08.02.2012, Az.: 8 Sa 318/11, als wirksame Eigenkündigung ausgelegt werden. Daher Vorsicht bei der Wortwahl gegenüber dem Arbeitgeber!
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe

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