Samstag, 7. Mai 2016

Schwiegerelternschenkung – Rückforderung bei Scheidung

Im Falle einer Schwiegerelternschenkung führt das Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind auch dann, wenn der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage der Schenkung war, nicht automatisch, sondern nur bei gesondert festzustellender Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Schenkung zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung. Eine vorzunehmende Anpassung eines Schenkungsvertrags kann im Einzelfall dazu führen, dass der geschenkte Gegenstand zurück zu gewähren ist. Bei Zuwendungen von Schwiegereltern wird eine vorzunehmende Vertragsanpassung jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen dazu führen, dass der zugewendete Gegenstand zurück zu gewähren ist. In der Regel kann nur ein Ausgleich in Geld verlangt werden, dessen Höhe sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Soweit die Ehe Bestand gehabt hat, ist der Zweck der Zuwendung nämlich jedenfalls teilweise erreicht, so dass das Zugewendete nicht voll zurückgegeben werden muss. Ausnahmen sind denkbar, wenn nur die Rückgewähr geeignet erscheint, einen untragbaren, mit Treu und Glauben unvereinbaren Zustand zu vermeiden (BGH, Beschluss vom 03.12.2014, Az.: XII ZB 181/13).

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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