Im Falle einer Schwiegerelternschenkung führt das Scheitern
der Ehe von Kind und Schwiegerkind auch dann, wenn der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage
der Schenkung war, nicht automatisch, sondern nur bei gesondert
festzustellender Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Schenkung zu einem
Anspruch auf Vertragsanpassung. Eine vorzunehmende Anpassung eines
Schenkungsvertrags kann im Einzelfall dazu führen, dass der geschenkte
Gegenstand zurück zu gewähren ist. Bei Zuwendungen von Schwiegereltern wird
eine vorzunehmende Vertragsanpassung jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen dazu
führen, dass der zugewendete Gegenstand zurück zu gewähren ist. In der Regel
kann nur ein Ausgleich in Geld verlangt werden, dessen Höhe sich nach den
Umständen des Einzelfalls richtet. Soweit die Ehe Bestand gehabt hat, ist der
Zweck der Zuwendung nämlich jedenfalls teilweise erreicht, so dass das
Zugewendete nicht voll zurückgegeben werden muss. Ausnahmen sind denkbar, wenn
nur die Rückgewähr geeignet erscheint, einen untragbaren, mit Treu und Glauben
unvereinbaren Zustand zu vermeiden (BGH, Beschluss vom 03.12.2014, Az.: XII ZB
181/13).
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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