Zeigt eine Lichtzeichenanlage „Grünlicht“ so ist ein bevorrechtigter
Fahrzeugführer verpflichtet das Grünlicht auszunutzen um einen ungehinderten
Verkehrsfluss in der Kreuzung zu gewähren. Bremst ein Fahrzeugführer trotz
bestehendem Grünlicht der Lichtzeichenanlage ohne zwingenden Grund vor dem
Kreuzungsbereich stark ab und fährt das nachfolgende Fahrzeug aus diesem Grunde
auf, ist der gegenüber dem Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis erschüttert
und der bremsende Fahrzeugführer trägt mindestens 2/3 des Schadens des
auffahrenden Fahrzeugführers. Kann der auffahrende Fahrzeugführer nachweisen,
dass er den Mindestabstand zum bremsenden Fahrzeugführer eingehalten hat und konnte
er trotzdem den Auffahrunfall nicht vermeiden, so haftet der bremsende
Fahrzeugführer zu 100% für den Schaden des auffahrenden Fahrzeugführers (LG
Saarbrücken, Urteil vom 20.11.2015, Az.: 13 S 67/15).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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