Sonntag, 15. Mai 2016

Starkes Bremsen trotz „Grüner Ampel“ – Haftung des Bremsenden bei Auffahrunfall

Zeigt eine Lichtzeichenanlage „Grünlicht“ so ist ein bevorrechtigter Fahrzeugführer verpflichtet das Grünlicht auszunutzen um einen ungehinderten Verkehrsfluss in der Kreuzung zu gewähren. Bremst ein Fahrzeugführer trotz bestehendem Grünlicht der Lichtzeichenanlage ohne zwingenden Grund vor dem Kreuzungsbereich stark ab und fährt das nachfolgende Fahrzeug aus diesem Grunde auf, ist der gegenüber dem Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis erschüttert und der bremsende Fahrzeugführer trägt mindestens 2/3 des Schadens des auffahrenden Fahrzeugführers. Kann der auffahrende Fahrzeugführer nachweisen, dass er den Mindestabstand zum bremsenden Fahrzeugführer eingehalten hat und konnte er trotzdem den Auffahrunfall nicht vermeiden, so haftet der bremsende Fahrzeugführer zu 100% für den Schaden des auffahrenden Fahrzeugführers (LG Saarbrücken, Urteil vom 20.11.2015, Az.: 13 S 67/15).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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