Gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein
Wohnraummietverhältnis aus wichtigem Grund von jeder Vertragspartei fristlos
gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere eines
Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht
zugemutet werden kann (§ 543 Abs. 1 Satz 2 BGB). Aus § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB
wird deutlich, dass der wichtige Grund in jedweder Pflichtverletzung aus dem
Mietvertrag liegen kann, mithin auch in der Verletzung der vertraglich
festgelegten Pflicht des Mieters, dem Vermieter Zutritt zur Wohnung zu
gestatten, wenn dieser die Wohnung veräußern und deshalb Kaufinteressenten
zeigen will (BGH, Az: VIII ZR 221/09, Beschluss vom 05.10.2010).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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