Eine Überbelegung einer Mietwohnung durch den Mieter berechtigt
den Vermieter zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages, auch wenn die
eigenen Kinder des Mieters der Grund für die Überbelegung der Mietwohnung sind.
Grundsätzlich darf ein Mieter seine Kinder und seinen Ehegatten in eine
Mietwohnung aufnehmen, solange hierdurch keine Überbelegung der Wohnung entsteht.
Eine Wohnungsüberbelegung liegt nach Auffassung des Amtsgerichts München vor,
wenn auf jede erwachsene Person oder auf je zwei Kinder bis zum 13. Lebensjahr
ein Raum von jeweils ca. 12 qm entfällt oder durchschnittlich 10 qm pro Person
bei der Unterbringung von Familien gegeben sind (Amtsgericht München, Urteil
vom 29.04.2015, Az.: 415 C 3152/15).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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