Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten 3
Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss sie nach dem Gesetz zum
Elterngeld und zur Elternzeit spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit
schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche
Zeiten innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei der
Inanspruchnahme handelt es sich um eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige
Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit -
vorbehaltlich der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung - zum Ruhen gebracht
wird. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht. Das
Elternzeitverlangen erfordert die strenge Schriftform (kein Telefax oder keine
Email möglich!). Die Beantragung muss deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem
Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell
beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail
wahrt die vorgeschriebene Schriftform nicht und führt zur Nichtigkeit der
Beantragung. Allerdings kann sich ein Arbeitgeber aufgrund der Besonderheiten
des konkreten Falls treuwidrig verhalten, wenn er sich darauf beruft, dass das Schriftformerfordernis
durch den Arbeitnehmer nicht gewahrt worden sei (Bundesarbeitsgericht, Urteil
vom 10.05.2016, Az.: 9 AZR 145/15).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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