Mittwoch, 18. Mai 2016

Elternzeit – Unwirksamkeit der Beantragung

Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten 3 Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss sie nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei der Inanspruchnahme handelt es sich um eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit - vorbehaltlich der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung - zum Ruhen gebracht wird. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht. Das Elternzeitverlangen erfordert die strenge Schriftform (kein Telefax oder keine Email möglich!). Die Beantragung muss deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die vorgeschriebene Schriftform nicht und führt zur Nichtigkeit der Beantragung. Allerdings kann sich ein Arbeitgeber aufgrund der Besonderheiten des konkreten Falls treuwidrig verhalten, wenn er sich darauf beruft, dass das Schriftformerfordernis durch den Arbeitnehmer nicht gewahrt worden sei (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2016, Az.: 9 AZR 145/15).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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