Ein grober Behandlungsfehler eines Arztes führt regelmäßig
zur Umkehr der Beweislast für den Zusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden
und dem Behandlungsfehler, wenn dieser generell geeignet ist, den eingetretenen
Schaden zu verursachen. Diese in der Humanmedizin entwickelten Rechtsgrundsätze
hinsichtlich der Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern, insbesondere
auch bei Befunderhebungsfehlern, sind auch im Bereich der tierärztlichen
Behandlung anzuwenden. Beide Tätigkeiten beziehen sich auf einen lebenden
Organismus. Auch der grob fehlerhaft handelnde Tierarzt hat durch einen
schwerwiegenden Verstoß gegen die anerkannten Regeln der tierärztlichen Kunst
Aufklärungserschwernisse in das Geschehen hineingetragen und dadurch die
Beweisnot auf Seiten des Geschädigten vertieft (Bundesgerichtshof, Urteil vom
10.05.2016, Az.: VI ZR 247/15).
Medizinrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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