Ein Automobilklub kann in seinen Mitgliedschaftsbedingungen
die Kostenübernahme von Abschleppkosten bei einem durch das Mitglied grob
fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schaden ausschließen. Im vorliegenden
Fall führte der betroffene Fahrzeugführer sein Fahrzeug im Zustand alkoholbedingter
Fahruntüchtigkeit (1,41 Promille) und verursachte infolge überhöhter
Geschwindigkeit einen Verkehrsunfall, so dass eine grobe fahrlässige Verletzung
seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer vorlag. Der Automobilklub war daher
nach seinen Mitgliedschaftsbedingungen leistungsfrei und musste die anfallenden
Abschleppkosten nicht tragen (Amtsgericht München, Urteil vom 15.02.2016, Az.:
122 C 23868/15).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen