Haben
Sie zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 einen Darlehensvertrag bei einer
Bank abgeschlossen? Dann könnte die im Darlehensvertrag vorhandene
Widerrufsbelehrung falsch sein und Sie könnten den sogenannten „Widerrufs-Joker“
ziehen, d.h. Sie können noch bis zum 21.06.2016 (Eingangsdatum bei der Bank)
den Widerruf des alten Darlehensvertrag erklären und Ihre alte Finanzierung
rückabwickeln, ein neues Darlehen über die Restschuld aufnehmen und vom
aktuellen Rekordtief der Bauzinsen profitieren. Wer zwischen dem 01.09.2002 und
dem 10.06.2010 einen Kredit bei einer Bank aufgenommen hat, sollte daher die
Widerrufsbelehrung des Vertrages überprüfen. Schätzungsweise 80 % der
Belehrungen sind fehlerhaft - mit gravierenden Folgen! Die fehlerhafte
Belehrung führt dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat und
der Darlehensvertrag auch heute noch wirksam widerrufen werden kann! Ist dies
der Fall, wird der Vertrag nach der Erklärung des Widerrufs rückabgewickelt. Das
bedeutet, dass der Darlehensnehmer die gezahlten Beträge (insbesondere Zins-
und Tilgungsleistungen) zurückfordern kann und die Bank im Gegenzug einen Anspruch
auf Rückzahlung der Darlehenssumme zzgl. marktüblicher Zinsen (d.h. deutlich
niedrigere Zinsen als im Darlehensvertrag) hat. Eine
Vorfälligkeitsentschädigung kann die Bank hingegen nicht verlangen! Jedoch
haben Verbraucher nur noch bis zum 21.06.2016 die Möglichkeit, ihre Verträge zu
prüfen und den Widerruf gegenüber ihrer finanzierenden Bank bei den Verträgen
aus dem Zeitraum vom 01.09.2002 bis zum 10.06.2010 zu erklären. Am 18.02.2016
hat der Bundestag im Rahmen der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
beschlossen, das Widerrufsrecht für Verträge aus den Jahren 2002 bis 2010
auslaufen zu lassen, um „Rechtssicherheit für die Banken“ herzustellen. Vor der
Erklärung eines Widerrufs gegenüber der finanzierenden Bank sollte man sich jedoch
beraten lassen, da der Darlehensnehmer innerhalb von 30 Tagen ab Widerruf
(Zug-um-Zug) zur Rückzahlung der Netto-Darlehenssumme nebst marktüblicher
Verzinsung verpflichtet ist. Häufig kann man mit der finanzierenden Bank im
Rahmen von Verhandlungen eine einvernehmliche Lösung finden. Bei einem
wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages kann man zu günstigeren Zinskonditionen
umschulden. Die Verjährung der Ansprüche der Darlehensnehmer tritt nach dem
erklärten Widerruf erst zum 31.12.2019 ein.
Rechtsberatung
Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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