Bei einem Kettenauffahrunfall kommt ein Anscheinsbeweis für
eine schuldhafte Verursachung des Heckaufpralls durch den letzten in der Kette
auffahrenden Verkehrsteilnehmer nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass das
ihm vorausfahrende Fahrzeug des Geschädigten rechtzeitig hinter seinem
Vordermann zum Stehen gekommen ist und nicht durch einen Aufprall auf das
vorausfahrende Fahrzeug den Bremsweg des ihm folgenden Fahrzeugs verkürzt hat. Führen
bei einem Kettenauffahrunfall die Schäden im Front- und Heckbereich des
geschädigten Kraftfahrzeugs zu einem wirtschaftlichen Totalschaden des
Fahrzeugs und ist nicht feststellbar, ob der Frontschaden durch das Auffahren
des nachfolgenden Fahrzeugs verursacht wurde, kann der gegen den Auffahrenden
begründete Schadensersatzanspruch betreffend den Heckanstoß durch die
quotenmäßige Aufteilung des Gesamtschadens, gemessen am Verhältnis der
jeweiligen Reparaturkosten, ermittelt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn
die Verursachung auch des Frontschadens durch den Auffahrenden nicht weniger
wahrscheinlich ist als die Entstehung des Frontschadens unabhängig vom
Heckaufprall (OLG Hamm, Az.: 6 U 101/13, Urteil vom 06.02.2014).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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