Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis,
der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-)
Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder
diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der
Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des
unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt
verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen
(Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem
Zusammenhang nicht an (BGH, Urteil vom 01.03.2005, Az.: VI ZR 91/04). Eine
Erstattung der Umsatzsteuer erfolgt nicht, wenn der Geschädigte weder eine
umsatzsteuerpflichtige Reparatur hat durchführen lassen, noch bei der
Ersatzbeschaffung eines neuen Fahrzeugs von privat Umsatzsteuer angefallen ist
(BGH, Urteil vom 05.02.2013, Az.: VI ZR 363/11). Dies gilt auch im Falle eines
wirtschaftlichen Totalschadens (BGH, Urteil vom 02.07.2013, Az: VI ZR 351/12).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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