Ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer
Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die
Freisprechanlage telefoniert, verstößt nicht gegen das Verbot der Benutzung von
Mobiltelefonen gemäß § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO, solange er keine weiteren
Funktionen des in der Hand gehaltenen Geräts nutzt (OLG Stuttgart, Beschluss
vom 25.04.2016, Az.: 4 Ss 212/16). Im Fall fuhr der Betroffene mit einem Pkw im
Straßenverkehr und hielt sein Mobiltelefon in der rechten Hand, während er über
die Freisprechanlage telefonierte. Er hatte das Telefonat bereits vor
Fahrtantritt begonnen. Nach dem Start des Motors hatte sein Mobiltelefon über
Bluetooth mit der Freisprecheinrichtung eine Verbindung hergestellt, so dass
das Telefonat über diese Anlage fortgeführt worden war. Nach der Verbindung mit
der Freisprechanlage hatte der Betroffene vergessen, das Gerät abzulegen.
Handyverstoß Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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