In der Freiheit, über sein Vermögen letztwillig zu verfügen,
wird ein Erblasser regelmäßig weder durch moralische Pflichten gegenüber
Personen, die ihm nahe standen und für ihn sorgten, noch durch das der
gesetzlichen Erbfolge zugrunde liegende sittliche Prinzip beschränkt. Der Wille
des Erblassers geht grundsätzlich vor. Die Schranken der Testierfreiheit
gegenüber einer sittlich als unangemessen empfundenen Benachteiligung nächster
Angehöriger werden durch die Bestimmungen über die Pflichtteilsrechte gezogen.
Richter sind nicht dazu befugt, die Auswirkungen einer vom Erblasser
getroffenen letztwilligen Verfügung an ihren eigenen
Gerechtigkeitsvorstellungen zu messen und den Willen des Erblassers danach zu
korrigieren. Eine Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit der letztwilligen
Verfügung (Testament) kann daher nur in besonders schwerwiegenden
Ausnahmefällen angenommen werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2008, Az.: 3
Wx 100/08).
Erbrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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