Dienstag, 10. Mai 2016

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – muss Arbeitgeber auch die Zuschläge zahlen?

Das Entgeltausfallprinzip erhält dem Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge. Lediglich Leistungen, die nicht an die Erbringung der Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitabschnitt gekoppelt sind, sondern hiervon unabhängig aus besonderem Anlass gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt. Die Entgeltfortzahlung für wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausgefallene Feiertagsarbeit schließt die entsprechenden Zuschläge mit ein, gleiches gilt für Sonntagszuschläge. Diese Zuschläge sind zusätzliche Gegenleistung für die an Sonn- und Feiertagen zu leistende besonders lästige bzw. belastende Arbeit (BAG, Urteil vom 14.01.2009, Az.: 5 AZR 89/08).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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