Das Entgeltausfallprinzip erhält dem Arbeitnehmer
grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge. Lediglich
Leistungen, die nicht an die Erbringung der Arbeitsleistung in einem bestimmten
Zeitabschnitt gekoppelt sind, sondern hiervon unabhängig aus besonderem Anlass
gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt. Die Entgeltfortzahlung für wegen
krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausgefallene Feiertagsarbeit schließt
die entsprechenden Zuschläge mit ein, gleiches gilt für Sonntagszuschläge.
Diese Zuschläge sind zusätzliche Gegenleistung für die an Sonn- und Feiertagen
zu leistende besonders lästige bzw. belastende Arbeit (BAG, Urteil vom
14.01.2009, Az.: 5 AZR 89/08).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen