Dienstag, 7. Juni 2016

Absage eines OP-Termins - Schadensersatzpflicht des Patienten

Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Wahlleistungsvertrag mit einer Klinik, wonach der Patient dieser zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er einen Operationstermin absagt, sind in der Regel unwirksam. Da die Inanspruchnahme einer Heilbehandlung ein gesteigertes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen dem Behandler und dem Patienten voraussetzt, ist es allgemein anerkannt, dass der Patient den Behandlungsvertrag jederzeit gemäß §§ 621 Nr. 5, 627 BGB fristlos kündigen kann, ohne hierfür sachliche (oder gar wichtige) Gründe angeben zu müssen. Der Patient muss jederzeit die Möglichkeit haben, frei darüber zu entscheiden, ob er einen Eingriff in seinen Körper oder seine Gesundheit zulassen will.  Das wirtschaftliche Interesse des Behandlers muss gegenüber dem schützenswerteren Interesse des Patienten auf körperliche Unversehrtheit zurücktreten (Amtsgericht München, Urteil vom 28.01.2016, Az.: 213 C 27099/15).

Medizinrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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