Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem
Wahlleistungsvertrag mit einer Klinik, wonach der Patient dieser zum Schadensersatz
verpflichtet ist, wenn er einen Operationstermin absagt, sind in der Regel
unwirksam. Da die Inanspruchnahme einer Heilbehandlung ein gesteigertes
persönliches Vertrauensverhältnis zwischen dem Behandler und dem Patienten
voraussetzt, ist es allgemein anerkannt, dass der Patient den
Behandlungsvertrag jederzeit gemäß §§ 621 Nr. 5, 627 BGB fristlos kündigen
kann, ohne hierfür sachliche (oder gar wichtige) Gründe angeben zu müssen. Der
Patient muss jederzeit die Möglichkeit haben, frei darüber zu entscheiden, ob
er einen Eingriff in seinen Körper oder seine Gesundheit zulassen will. Das wirtschaftliche
Interesse des Behandlers muss gegenüber dem
schützenswerteren Interesse des Patienten auf körperliche Unversehrtheit
zurücktreten (Amtsgericht München, Urteil vom 28.01.2016, Az.: 213 C 27099/15).
Medizinrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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