Wird ein Fahrzeug, das unbefugt auf einem Privatgrundstück (z.B.
Kundenparkplatz, Supermarktparkplatz) abgestellt wurde, im Auftrag des
Grundstücksbesitzers abgeschleppt, so ist dieser dazu verpflichtet die hierfür
erforderlichen Abschleppkosten zu tragen (BGH, Urteil vom 11.03.2016, Az.: V ZR
102/15). Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück
begründet eine verbotene Eigenmacht, für die nicht nur der Fahrer, sondern
ebenfalls der Halter des Fahrzeugs verantwortlich ist. Dies gilt auch dann,
wenn das Parken an bestimmte Bedingungen - wie im Fall Festlegung einer
Höchstparkdauer von 90 Minuten - geknüpft ist und diese durch den
Fahrzeugführer nicht eingehalten werden.
Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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