Eine Hausratversicherung ist nach einem Versicherungsfall in
der Regel aufgrund der vereinbarten Versicherungsbedingungen nur dazu
verpflichtet, die notwendigen Reparaturkosten zur Schadensbeseitigung zu
zahlen. Die von der Hausratversicherung zu zahlende Versicherungsleistung
beschränkt sich hierbei auf die schnellste, sicherste und zumutbar billigste Reparatur
des entstandenen Schadens. Verbleiben nach einer Reparatur unerhebliche Schönheitsschäden
zurück und ist deren Beseitigung nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden,
so muss die Versicherung diese Kosten nicht tragen (OLG Hamm, Az.: 20 U 222/15,
Beschluss vom 15.01.2016).
Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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