Dienstag, 21. Juni 2016

Hausratversicherung muss nur notwendige Reparaturkosten zahlen und keine Schönheitsreparaturen

Eine Hausratversicherung ist nach einem Versicherungsfall in der Regel aufgrund der vereinbarten Versicherungsbedingungen nur dazu verpflichtet, die notwendigen Reparaturkosten zur Schadensbeseitigung zu zahlen. Die von der Hausratversicherung zu zahlende Versicherungsleistung beschränkt sich hierbei auf die schnellste, sicherste und zumutbar billigste Reparatur des entstandenen Schadens. Verbleiben nach einer Reparatur unerhebliche Schönheitsschäden zurück und ist deren Beseitigung nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so muss die Versicherung diese Kosten nicht tragen (OLG Hamm, Az.: 20 U 222/15, Beschluss vom 15.01.2016).

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen