Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsstättenverordnung (= ArbStättV)
hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht
rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch
geschützt werden. Die ArbStättV geht damit davon aus, dass Passivrauchen die
Gesundheit gefährdet. Bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der
Arbeitgeber nach § 5 Abs. 2 ArbStättV nur insoweit Schutzmaßnahmen zu treffen,
als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen (BAG, Urteil
vom 10.05.2016, Az.: 9 AZR 347/15).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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