Der Grad der Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit kann ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln des
Fahrzeugführers sein, wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und
der vorgeschriebenen Geschwindigkeit ankommt. Es ist von dem Erfahrungssatz
auszugehen, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der
zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden
Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibt, wenn die zulässige
Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % überschritten wird. Bei
Geschwindigkeitsüberschreitungen von über 40 % kann das gesetzlich vorgeschriebene
Bußgeld verdoppelt werden (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 4 RBs 91/16, Beschluss
vom 10.05.2016).
Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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