Der Mieter kann auch ohne besondere vertragliche Absprache mit
dem Vermieter dazu verpflichtet sein, diesem zwecks Wohnungsbesichtigung oder
zwecks Durchführung notwendiger Arbeiten in die Mietwohnung zu lassen. Dies ist
eine vertragliche Nebenpflicht des Mieters. Ein Vermieter muss dafür aber einen
berechtigten Grund haben. Der Vermieter ist zudem zur schonenden Rechtsausübung
gehalten. Denn die Mietwohnung ist der verfassungsrechtlich geschützte
Rückzugsraum, in dem der Mieter sich entfalten und gemäß seinen eigenen
Vorstellungen sein Leben gestalten kann. Der Mieter hat das Recht, in seiner
Wohnung in Ruhe gelassen zu werden, während der Vermieter das ebenfalls
verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht hat, ein Mindestmaß an Kontrolle
und Einwirkungsmöglichkeit auf sein Eigentum zu haben. Routinekontrollen oder
anlasslose Besichtigungen durch den Vermieter sind unzulässig; der Vermieter
bedarf eines konkreten sachlichen Grundes zur Wohnungsbesichtigung, der sich
zum Beispiel auch aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Mietobjektes
ergeben kann. Ein Vermieter kann generell alle 5 Jahre eine Besichtigung der
Mietwohnung verlangen. Befindet sich im Mietvertrag eine vertragliche Vereinbarung
bzgl. des Wohnungsbesichtigungsrechts des Vermieters und ist diese Klausel
rechtswidrig und daher unwirksam, so entfällt sie vollständig und an ihre
Stelle treten die gesetzlichen Regelungen.
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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