Versetzt ein vorgesetzter Arbeitnehmer bzw. der Arbeitgeber im
Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung über Arbeitspflichten einem Arbeitnehmer
eine Ohrfeige, hat er an den Arbeitnehmer ein angemessenes Schmerzensgeld zu
zahlen. Führt die Ohrfeige zu keinerlei weiteren Verletzungsfolgen beim
Arbeitnehmer, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 800,00 Euro als Mindestbetrag
angemessen; muss sich der Geschlagene hingegen in ärztliche Behandlung begeben,
ist ein mehrfach höheres Schmerzensgeld angemessen (LAG Köln, Az.: 5 Sa 827/08,
Urteil vom 27.10.2008).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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