Zur formellen Ordnungsgemäßheit einer
Betriebskostenabrechnung genügt es hinsichtlich der Angabe der „Gesamtkosten“,
wenn der Vermieter bei der jeweiligen Betriebskostenart den Gesamtbetrag
angibt, den er auf die Wohnungsmieter der gewählten Abrechnungseinheit umlegt. Dies
gilt auch dann, wenn der Vermieter diesen Gesamtbetrag vorab um nicht auf den
Mieter umlagefähige Kostenanteile bereinigt hat; einer Angabe und Erläuterung
der zum angesetzten Gesamtbetrag führenden Rechenschritte bedarf es nicht (BGH,
Urteil vom 20.01.2016, Az.: VIII ZR 93/15).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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