Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen
Krankenversicherung in Deutschland ruhen grundsätzlich, solange sich der
gesetzlich Versicherte im Ausland aufhält. Gesetzlich Krankenversicherte müssen sich daher
bei Bedarf selbst ergänzend mit weltweitem Krankenversicherungsschutz bei
Auslandsreisen absichern (BSG, Urteil vom 31.05.2016, Az.: B 1 A 2/15 R).
Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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