Montag, 20. Juni 2016

Weltweiter Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenkasse?

Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland ruhen grundsätzlich, solange sich der gesetzlich Versicherte im Ausland aufhält.  Gesetzlich Krankenversicherte müssen sich daher bei Bedarf selbst ergänzend mit weltweitem Krankenversicherungsschutz bei Auslandsreisen absichern (BSG, Urteil vom 31.05.2016, Az.: B 1 A 2/15 R).

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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