Mittwoch, 22. Juni 2016

Abschleppen stillgelegter Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr

Ein stillgelegter Pkw, der im öffentlichen Straßenraum abgestellt wurde und von dem keine Verkehrsbehinderung oder Gefahr ausgeht, darf nicht schon dann abgeschleppt werden, wenn nur ein orangefarbener Aufkleber mit einer Beseitigungsaufforderung am Fahrzeug angebracht wurde (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2016, Az.: 14 K 6661/15). Im Verfahren ging es um ein Fahrzeug, das von Amts wegen außer Betrieb gesetzt worden war, nachdem es den Haftpflichtversicherungsschutz verloren hatte. Da der Pkw auf einem öffentlichen Parkplatz stand, wurde er nicht sofort abgeschleppt, sondern mit einem Aufkleber versehen. Mit diesem wurde der Verfügungsberechtigte aufgefordert, das Fahrzeug innerhalb von 5 Tagen aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen. Nachdem der Fahrzeughalter dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, ließ die Stadt Düsseldorf das Fahrzeug 11 Tage nach Anbringen des Aufklebers abschleppen. Gegen den Halter erließ sie einen Bescheid, mit dem sie Auslagen für die Abschleppmaßnahme und Verwaltungsgebühren in Höhe von 174,85 Euro verlangte. Das Verwaltungsgericht hat diesen Bescheid aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das Vorgehen der Stadt Düsseldorf im Wege des sog. sofortigen Vollzuges rechtswidrig war, weil ein sofortiges Handeln mangels Verkehrsbehinderung oder anderer Gefahren nicht notwendig gewesen war. Die Stadt hätte den Halter innerhalb der 11 Tage, die sie selbst zum Abschleppen benötigte, ermitteln, ihm eine Ordnungsverfügung zustellen und ihm so die Möglichkeit geben können, das Fahrzeug selbst zu beseitigen. Der angebrachte Aufkleber ersetzte eine Ordnungsverfügung nicht, weil er nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Zustellung und Bekanntgabe an den Halter genügte; denn es hängt vom Zufall ab, ob der Berechtigte hiervon Kenntnis nimmt oder nicht.

Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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