Zahlt ein Arbeitgeber den Lohn eines Arbeitnehmers nicht pünktlich, so kann dieser ab Juli 2016 gegenüber dem Arbeitgeber neben Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (bis 30.06.2016 = 4,17 %) auch eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro nach § 288 Absatz 5 BGB geltend machen.
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz...
http://www.arbeitsrechtsiegen.de
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen