Donnerstag, 14. Juli 2016

Urlaubszeit - Haftet die Hausratsversicherung auch im Urlaub?

Der Versicherungsschutz der Hausratsversicherung gilt nicht nur für die Wohnung, sondern auch auf Reisen. Die Hausratsversicherung deckt teilweise auch Schadensfälle ab, die im Urlaub eingetreten sind. Dies nennt man „Außenversicherungsschutz“. Der Außenversicherungsschutz gilt nach den neueren Versicherungsbedingungen weltweit. Er besteht auf Reisen jedoch nur für maximal 3 Monate. Die Haftungsobergrenze ist zudem in der Regel auf 10 % der Versicherungssumme bzw. auf 10.000 € begrenzt.

Wann haftet die Hausratsversicherung?

Reiseunterkunft: Die Hausratsversicherung haftet, wenn in die Reiseunterkunft eingebrochen und Sachen des Versicherungsnehmers und/oder seiner im Haushalt lebenden Mit-bewohner entwendet worden sind.

Für Sturm- und Hagelschäden besteht Versicherungsschutz, wenn sich die versicherten Sachen zum Schadenszeitpunkt in Gebäuden befanden. Zelte und deren Inhalt sind jedoch nicht versichert.

Raub: Wird der Versicherungsnehmer oder eine in seinem Haushalt lebende Person während des Urlaubs ausgeraubt, so haftet die Hausratsversicherung ebenfalls. Bei Trick- oder Taschendiebstählen besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

Parkhaus: Wird das Kraftfahrzeug oder der Wohnwagen in einem Gebäude (z.B. Garage oder Parkhaus) abgestellt und sodann aufgebrochen, besteht unter Umständen ebenfalls Versicherungsschutz.

Gegen Vandalismus besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

Tritt ein Schadensfall ein, so muss dieser unverzüglich der Hausratsversicherung gemeldet werden. Man sollte Fotos von den beschädigten Sachen bzw. von den Diebstahlspuren fertigen und die Diebstähle sowie Raubüberfälle sofort bei der lokalen Polizei anzeigen.

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 12. Juli 2016

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Keine Kenntnis vom Unfallgeschehen

Entfernt sich ein Fahrzeugführer vom Unfallort, ohne Kenntnis davon zu haben, dass er in einen Unfall verwickelt worden ist, so stellt dies kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort dar. Erfährt der Fahrzeugführer nach dem Entfernen vom Unfallort, dass er in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde und fährt er trotzdem weiter, so stellt dies ebenfalls kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort dar (BGH, Beschluss vom 15.11.2010, Az: 4 StR 413/10).

Verkehrsstrafrecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Samstag, 9. Juli 2016

Nachbarrecht - was tun, wenn man Ärger mit dem Nachbarn hat?

Ob Grillgeruch, Lärm oder ein herüberhängender Ast vom Nachbargrundstück - Ursachen, die einen Streit unter Nachbarn heraufbeschwören können, gibt es viele. Doch was muss ich mir tatsächlich gefallen lassen und wo sind die Grenzen? Das Nachbarrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Nachbarn an der Grundstücksgrenze. Eine kurze Übersicht über ihre Rechte und Pflichten bietet Ihnen diese Broschüre. Vornehmlich wird dabei auf das Recht im Bundesland Nordrhein-Westfalen eingegangen.

Die gesetzlichen Grundlagen des Nachbarrechts
Das private Nachbarrecht wird unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, §§ 903 - 924, 1004) und in den Nachbarrechtsgesetzen der Länder geregelt. In Nordrhein-Westfalen ist dies das Nachbarrechtsgesetz NRW (NachbG NRW). Neben diesen wichtigsten Rechtsgrundlagen gibt es eine Vielzahl anderer Vorschriften. So kommen etwa zu den Gesetzen des privaten Nachbarrechts auch Gesetze aus dem öffentlich-rechtlichen Nachbarrecht. Beispielhaft zu nennen sind die Landesbauordnung, das Landespflegegesetz und das Immissionsschutzgesetz.

Anwendung der Gesetze
Alle nachbarrechtlichen Rechtsvorschriften zielen auf ein einvernehmliches Zusammenleben unter Nachbarn ab. Das wichtigste Mittel dies zu erreichen, ist dabei die Verständigung untereinander. Im Gegensatz zu den meisten öffentlich-rechtlichen Gesetzen, die -sofern keine besonderen Ausnahmen vorliegen- so gut wie immer zwingend von allen Bürgern einzuhalten sind, bietet das private Nachbarecht Spielraum, sich auch außerhalb des gesetzlichen Rahmens zu einigen und Vereinbarungen zu treffen, die den nachbarschaftlichen Frieden gewährleisten.

So können zum Beispiel bestimmte Grenzabstände von Bäumen oder Hecken individuell vereinbart werden. Solche Absprachen sind grundsätzlich frei von jeder Form. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich jedoch, solche Vereinbarungen schriftlich festzuhalten.

Das Verfahren - Besonderheiten in NRW
Sieht man keine andere Möglichkeit einen Konflikt mit seinem Nachbarn zu lösen, als zu klagen, ist unbedingt zu beachten, dass nach § 53 Justizgesetz NRW (ehemals § 10 des Gütestellen- und Schlichtungsgesetzes NRW) eine Klage vor Gericht erst dann zulässig ist, wenn zuvor der Versuch einer außergerichtlichen Schlichtung bei einer Gütestelle stattgefunden hat und dieser erfolglos war.


Wieviel Lärm muss man dulden?
Lärm ist der häufigste Grund, der zu Streit unter Nachbarn führt. Musik (aus der Stereoanlage oder selbsterzeugt), Rasenmäher, Hundegebell, spielende Kinder und vieles mehr verursachen oft einen sehr hohen Geräuschpegel. Was man als Nachbar ertragen muss und was nicht haben die Gerichte in unzähligen Einzelfallentscheidungen beurteilt. Grundsätzlich aber gilt, dass Lärm generell nicht verursacht werden darf und nur ortsüblicher und nicht wesentlich störender Lärm geduldet werden muss (§ 906 BGB). Anhaltspunkte bieten einzelne Vorschriften wie die Freizeitlärmrichtlinie oder die Geräte- und Maschinenlärm-verordnung. Unterscheiden muss man auch zwischen Lärm am Tag und in der Nacht, oder zu speziellen Ruhezeiten.

Will man gegen den Lärmverursacher vorgehen, ist es ratsam ein Lärmprotokoll (Dauer, Häufigkeit und Uhrzeit des Lärms) anzufertigen oder Zeugen hinzuzuziehen.

Unter Umständen kann Lärm auch zu einer Minderung des Mietpreises führen.

Auch für Grillfeste gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Jeder Lärm ist grundsätzlich zu vermeiden. Nachbarn müssen solche Feste nur im üblichen Maße hinnehmen. Häufigkeit (nach herrschender Meinung übrigens bis zu vier Mal im Jahr) und Uhrzeit spielen in diesem Zusammenhang eine Rolle. Einen Anspruch, einmal im Monat laut sein und die Nachbarn stören zu dürfen, gibt es -trotz weitverbreiteter Meinung- nicht. Vielmehr muss man auch an Grillabenden ab 22.00 Uhr den Geräuschpegel im Garten auf Zimmerlautstärke senken. Sollten die Gäste dennoch zu laut sein, kann dies dem Gastgeber zugerechnet werden.

Auch Silvester-, Karneval-, und Hochzeitenveranstaltungen rechtfertigen grundsätzlich keine laute Feier bis in die frühen Morgenstunden im Freien, es sei denn, dass diese von den Gerichten als „ortsüblich“ angesehen werden.

Gerüche aus Nachbars Garten
Ähnlich wie beim Lärm, verhält es sich bei Gerüchen, die aus dem benachbarten Garten stammen. Auch diese müssen bis zu einem bestimmten Maß geduldet werden, wenn sie als ortsüblich und nicht wesentlich angesehen werden. Einen Komposthaufen muss man dulden, solange der von ihm ausgehende Geruch keine wesentliche Beeinträchtigung darstellt, oder eine Gefahr durch Ungezieferbefall von ihm ausgeht. Allein ein hässlicher Anblick ist kein Grund für einen Unterlassungsanspruch. Allerdings ist bei der Wahl des Aufstellortes seines Komposthaufens das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu beachten. Bei großen Grundstücken sollte daher eine möglichst weit vom Nachbargrundstück entfernt gelegene Stelle gewählt werden. Ein Platzieren eines Komposthaufens aus Schikane gegenüber dem Nachbarn ist somit unrechtmäßig.

Pflanzen, Sträucher und Bäume
Immer wieder sorgen herüberragende Äste, Wurzeln oder Laub für Ärger.
Wurzeln, die vom Nachbargrundstück herüberwachsen und das eigene Grundstück beeinträchtigen, darf man eigenständig entfernen oder entfernen lassen. Jedoch empfiehlt es sich dem Besitzer zunächst eine Frist zur eigenständigen Beseitigung zu setzen. Bei überhängenden Ästen, muss dem Besitzer des Nachbargrundstücks zuvor eine angemessene Frist zur Beseitigung gestellt werden, bevor man diese selbst vornimmt. Gegen herüberfallendes Laub dagegen kann man nur in seltenen Ausnahmefällen etwas unternehmen, da dies als ortsüblich angesehen werden muss. Durch Laub entstehende erhebliche Reinigungsarbeiten können aber unter Umständen ersetzt verlangt werden. Verwildert der Nachbargarten, so ist dies einem oft „ein Dorn im Auge“. Dagegen vorgehen kann man allerdings nur, wenn dadurch zum Beispiel erhebliche Samen- und Blütenmengen auf das eigene Grundstück gelangen und der eigene Garten dadurch in hohem Maße beeinträchtigt wird. Hingegen reichen rein ästhetische Gründe und abweichende Vorstellungen eines schönen Gartens nicht aus, seinen Nachbarn auf gerichtlichem Wege erfolgreich zu einer Umgestaltung seiner Gartenanlage zu bewegen. Fallen nicht nur Samen oder Blüten, sondern ganze Früchte vom Nachbargrundstück auf das eigene, so darf man diese hingegen behalten. Für  Hecken und Bäume sieht das Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)in Streitfällen spezielle Abstände zum benachbarten Grundstück vor. Je nach Größe und Wachstum liegen diese zwischen 0,5 und 4,0 Metern.

Tierhaltung
Das Halten von Hunden, Katzen und anderen Kleintieren gehört zur üblichen Grundstücksnutzung und ist grundsätzlich nicht verboten. In Mietwohnungen wird die Haltung meist durch die Hausordnung geregelt. Untersagen kann man die Tierhaltung erst, wenn von einem Tier eine Gefahr ausgeht, oder erhebliche Lärm- oder Geruchbelästigungen entstehen. Entsteht durch ein Tier ein Schaden, muss der Tierhalter dafür haften, auch ohne Verschulden.

 

Zäune
In den meisten Fällen kann frei entschieden werden, ob man eine Einfriedung seines Grundstücks vornimmt oder nicht. Darüber hinaus kann es aber sein, dass das Errichten von Zäunen von öffentlicher Seite zwingend vorgeschrieben, oder umgekehrt gerade verboten ist. Oft finden sich solche Bestimmungen in den Anlagen zu Bebauungsplänen (gerade in Neubaugebieten). Auch für Zäune gilt als Maßstab für Art, Höhe, Duldung oder Notwendigkeit einer Errichtung, ob diese als ortsüblich anzusehen sind.

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Montag, 27. Juni 2016

unbefugtes Parken auf Kundenparkplatz – Abschleppen erlaubt?

Wird ein Fahrzeug, das unbefugt auf einem Privatgrundstück (z.B. Kundenparkplatz, Supermarktparkplatz) abgestellt wurde, im Auftrag des Grundstücksbesitzers abgeschleppt, so ist dieser dazu verpflichtet die hierfür erforderlichen Abschleppkosten zu tragen (BGH, Urteil vom 11.03.2016, Az.: V ZR 102/15). Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück begründet eine verbotene Eigenmacht, für die nicht nur der Fahrer, sondern ebenfalls der Halter des Fahrzeugs verantwortlich ist. Dies gilt auch dann, wenn das Parken an bestimmte Bedingungen - wie im Fall Festlegung einer Höchstparkdauer von 90 Minuten - geknüpft ist und diese durch den Fahrzeugführer nicht eingehalten werden.

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 22. Juni 2016

Abschleppen stillgelegter Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr

Ein stillgelegter Pkw, der im öffentlichen Straßenraum abgestellt wurde und von dem keine Verkehrsbehinderung oder Gefahr ausgeht, darf nicht schon dann abgeschleppt werden, wenn nur ein orangefarbener Aufkleber mit einer Beseitigungsaufforderung am Fahrzeug angebracht wurde (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2016, Az.: 14 K 6661/15). Im Verfahren ging es um ein Fahrzeug, das von Amts wegen außer Betrieb gesetzt worden war, nachdem es den Haftpflichtversicherungsschutz verloren hatte. Da der Pkw auf einem öffentlichen Parkplatz stand, wurde er nicht sofort abgeschleppt, sondern mit einem Aufkleber versehen. Mit diesem wurde der Verfügungsberechtigte aufgefordert, das Fahrzeug innerhalb von 5 Tagen aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen. Nachdem der Fahrzeughalter dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, ließ die Stadt Düsseldorf das Fahrzeug 11 Tage nach Anbringen des Aufklebers abschleppen. Gegen den Halter erließ sie einen Bescheid, mit dem sie Auslagen für die Abschleppmaßnahme und Verwaltungsgebühren in Höhe von 174,85 Euro verlangte. Das Verwaltungsgericht hat diesen Bescheid aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das Vorgehen der Stadt Düsseldorf im Wege des sog. sofortigen Vollzuges rechtswidrig war, weil ein sofortiges Handeln mangels Verkehrsbehinderung oder anderer Gefahren nicht notwendig gewesen war. Die Stadt hätte den Halter innerhalb der 11 Tage, die sie selbst zum Abschleppen benötigte, ermitteln, ihm eine Ordnungsverfügung zustellen und ihm so die Möglichkeit geben können, das Fahrzeug selbst zu beseitigen. Der angebrachte Aufkleber ersetzte eine Ordnungsverfügung nicht, weil er nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Zustellung und Bekanntgabe an den Halter genügte; denn es hängt vom Zufall ab, ob der Berechtigte hiervon Kenntnis nimmt oder nicht.

Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 21. Juni 2016

Hausratversicherung muss nur notwendige Reparaturkosten zahlen und keine Schönheitsreparaturen

Eine Hausratversicherung ist nach einem Versicherungsfall in der Regel aufgrund der vereinbarten Versicherungsbedingungen nur dazu verpflichtet, die notwendigen Reparaturkosten zur Schadensbeseitigung zu zahlen. Die von der Hausratversicherung zu zahlende Versicherungsleistung beschränkt sich hierbei auf die schnellste, sicherste und zumutbar billigste Reparatur des entstandenen Schadens. Verbleiben nach einer Reparatur unerhebliche Schönheitsschäden zurück und ist deren Beseitigung nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so muss die Versicherung diese Kosten nicht tragen (OLG Hamm, Az.: 20 U 222/15, Beschluss vom 15.01.2016).

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 20. Juni 2016

Weltweiter Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenkasse?

Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland ruhen grundsätzlich, solange sich der gesetzlich Versicherte im Ausland aufhält.  Gesetzlich Krankenversicherte müssen sich daher bei Bedarf selbst ergänzend mit weltweitem Krankenversicherungsschutz bei Auslandsreisen absichern (BSG, Urteil vom 31.05.2016, Az.: B 1 A 2/15 R).

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz